ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Mario Kren - Make Up Artist

Erzherzog-Karl-Straße 176/141 - 1220 Wien

06767411840 - mario.kren@hotmail.com

 

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Die nachfolgenden AGB gelten für alle erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

 

1. ALLGEMEINES

Gegenstand des Auftrags ist die Tätigkeit des Makeup Artists zum vertraglich vereinbarten Zweck. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Makeup Artist und seinem Auftraggeber zu Stande. Der Rechnungsbetrag ist nach Rechnungsstellung, wenn nicht anders auf der Rechnung vermerkt, innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt.

 

2. OPTIONEN

Optionen sind Reservierungen für die Tätigkeit des Makeup Artists zu einem festgelegten Termin. Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist und der optionierte Termin auch nach Rückfrage bei dem Auftraggeber, mit dem die Option vereinbart wurde, nicht zu einer festen Buchung führt.

 

3. FESTBUCHUNG

Eine Festbuchung stellt eine für den Makeup Artist und den Auftraggeber verbindliche Auftragserteilung dar. Im Falle einer Festbuchung steht dem Makeup Artist das vereinbarte Honorar auch dann in voller Höhe zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Makeup Artist nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt wird und dies nicht mindestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Termin schriftlich mitgeteilt wurde. Den Entschädigungenssatz für Termine, welche früher als drei Werktage vor den gebuchten Termin storniert werden, entnehmen Sie bitte dem Punkt 8 "AUFTRAGSSTORNIERUNGEN UND AUSFALLHONORAR". Der Makeup Artist kann für eine gebuchte Dienstleistung (variable Stundenanzahl) für halbe Tage (4 Stunden) oder ganze Tage (8 Stunden) gebucht bzw. optioniert werden. Es werden daher Dienstleistungs-, Tages – oder Halbtageshonorare vereinbart. In allen Fällen werden für Arbeitszeiten, die über den gebuchten Zeitraum hinausgehen, die zusätzlich anfallende Arbeitszeit nach Stunden berechnet. Bei Hochzeiten gilt der angefragte Termin erst als fixiert wenn dem Makeup Artist ein vollständig ausgefüllter „ Bride&Groom Contract“ vorliegt.

 

4. FREMD- UND NEBENKOSTEN

Bei einer Festbuchung hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und Nebenkosten (z.B. extra zu besorgende Materialkosten, Requisiten, Stylingkosten, ggf. Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes des Makeup Artists nach den steuerlichen Vorschriften, Servicegebühren etc.) zu tragen und, je nach Absprache, vorab in voller Höhe oder anteilig an den Makeup Artist zu zahlen. Ansonsten ist der Makeup Artist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in dem vereinbarten Umfang zu erbringen. Wird der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert, ist der Makeup Artist berechtigt, zusätzlich von ihm erbrachte Tätigkeit sowie entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

 

5. ANREISE

Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise zum Produktionsort/ Hochzeitslocation pro Tag mehr als 3 Stunden oder liegt der Produktionsort außerhalb Österreichs, so werden wenn nicht schriftlich anderwärtig kommuniziert Reisetage, nach zeitlichem Aufwand berechnet. Als Grundlage hierbei wird das vereinbarte Stunden (auf 8 Stunden aufgerechnet) oder Tageshonorar gerechnet. Bei mehrtägiger Buchung betragen die Kosten des Anreisetages 70% des vereinbaren Tageshonorars. Ist bei der  Anreise zu einer Hochzeitslocation mit mehr als 2,5 Stunden Fahrzeit zu rechnen steht es dem Makeup Artist zu eine Unterkunft für diesen Tag zu verlangen. Genaueres wird individuell an jede Anfrage angepasst. Jegliche Anreise, wenn nicht anders vereinbart wird mit 0,70 Cent pro gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt.

 

6. GESTALTERISCHE AUFFASSUNG

Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings/Drehs anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Makeup Artists zu geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting/Dreh anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu honorieren. Mängelrügen an der Leistung des Makeup Artists muss der Auftraggeber unverzüglich während der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend machen. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung als vereinbarungsgemäß erbracht, soweit es erkennbare Mängel betrifft.

 

7. HONORAR

Das Honorar des Makeup Artists deckt nur die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Leistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten beim Make-up Artist ist jegliche Nutzung der vertraglich erbrachten Leistungen des Make-up Artist unzulässig.

 

8. HAFTUNG

Bei von dem Makeup Artist Dritten zugefügten Personen- und Körperschäden und bei Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptleistungspflicht herrühren, haftet der Makeup Artist bei der Durchführung des Auftrags nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Ebenso haftet der Make up Artist nicht bei etwaigen Produkt- Unverträglichkeiten oder Allergien sowie bei bestehenden Erkrankungen wie Herpes, Neurodermitis, Psoriasis, Ekzemen, Akne etc. Dies gilt auch für etwaig von ihm eingeschaltete Erfüllungsgehilfen. Der Auftraggeber hat eine Produktionsversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen.

 

9. AUFTRAGSSTORNIERUNGEN UND AUSFALLHONORAR

Die Lösung vom Vertrag, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist bei Festbuchungen nur aus wichtigem Grund möglich. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, oder annulliert der Auftraggeber einen Auftrag, ohne dass der Makeup Artist dies zu vertreten hat, steht ihm das vereinbarte Honorar sowie die bis dahin angefallenen Neben- und Fremdkosten vollständig oder anteilig zu (siehe unten).Als begonnen gilt ein Auftrag, sobald der Make-up Artist mit der Ausführung seiner Leistung begonnen hat.

Wird die Buchung storniert, gelten folgende Regeln:

  • 3 Tage vor Termin: 100%

  • 7 Tage vor Termin: 75%

  • 14 Tage vor Termin: 50%

  • 21 Tage oder langer vor Termin : 25%

Der Make-up Artist ist berechtigt, einen Auftrag fristlos zu kündigen auch während einer laufenden Produktion falls die im Auftrag vereinbarten Bedingungen/Zahlungen nicht rechtzeitig erfüllt werden, eine zeitliche Verschiebung der Produktionstermine durch den Auftraggeber erfolgt, der Verdacht besteht, dass die Buchung durch den Auftraggeber nicht ernsthaft aufrechterhalten wird (z.B. durch keinerlei Rückmeldung/ Antwort des Auftraggebers auf Kontaktversuche des Makeup Artists in Form verschiedener Medien über einen Zeitraum von mindestens 7 Tagen) und/oder somit durch die Blockierung des Termins anderweitige, ernstgemeinte Buchungs- und somit auch Honorarverluste absehbar sind. In diesen Fällen sind Ausfallhonorare in Höhe von 100% aller effektiven und belegbaren Kosten sowie die bis zum Zeitpunkt der Auftragsstornierung erbrachten Leistungen, als auch 50% aller im Auftrag vereinbarten Honorare des Makeup Artists zu entrichten. Bei einer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich so bezeichneten „Wetterbuchung“, d.h. Für den Fall, dass zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist, dass ein Auftrag nur bei schönem Wetter durchgeführt werden kann, es sich, aber so ergibt das der gebuchte Auftrag nicht an dem vereinbarten Datum stattfindet, muss eine Absage mindestens 24 Stunden vor Beginn des Auftrages erfolgen. Erfolgt keine Verschiebung 24 Stunden vor dem vereinbarten Auftrag fallen 100% Stornogebühren des vereinbarten Honorars an. Sollte der Make-up Artist seine Tätigkeit aufgrund einer Krankheit oder von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht erbringen können, wird der Makeup Artist sich nach besten Kräften bemühen, einen adäquaten Ersatz zu finden. Für eventuell entstehende Zusatzkosten oder einen möglichen Schaden haftet der Makeup Artist in diesem Falle nicht.

 

10. TESTSHOOTINGS

Für sogenannte Testshootings gelten folgende Besonderheiten: Sofern der Makeup Artist für seine Mitwirkung an einem Testshooting (Nutzung nur zur Eigenwerbung) kein oder nur ein sehr geringes Honorar erhält, die im Rahmen des Testshootings entstandenen Fotografien etc. aber später zu anderen Zwecken, z.B. zu Layout zwecken oder im Rahmen einer Werbekampagne verwertet werden, steht dem Makeup Artist ein zusätzliches angemessenes Honorar zu. Die Angemessenheit des Honorars orientiert sich an dem für die Nutzung üblicherweise gezahlten Künstlerhonorars und an dem erzielten Verwertungserlös des Auftraggebers. Leistungen des Makeup Artists im Rahmen eines Testshootings bzw. Testdrehs dürfen ausschließlich zu Testzwecken genutzt werden. Ohne ausdrücklicher Zustimmung des Makeup Artists dürfen die bei Testshootings bzw. Testdrehs entstandenen Arbeiten/Ergebnisse weder ganz noch teilweise Dritten zur Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung, auch durch Dritte) zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall einer weitergehenden Nutzung ist die Leistung des Makeup Artists gesondert zu vergüten.

 

11. NAMENSNENNUNG

Der Makeup Artist hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschließlich Testshootings und Editorials) als Urheber genannt zu werden. Der Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten sicher. Bei Verstoß gegen diese Nennungsverpflichtungen ist ein Aufschlag von 100% auf das vereinbarte Honorar des Makeup Artists zu zahlen.

 

12. VERJÄHRUNG

Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Makeup Artist verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt davon bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

 

13. VERWENDUNG VON BILDMATERIAL

Der Makeup Artist ist berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen, d.h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw. im Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen. Für diesen Fall steht der Auftraggeber auch dafür ein, dass das abgebildete Fotomodell (bzw. die Fotomodelle) mit der genannten Nutzung durch den Makeup Artist einverstanden ist/sind.

 

14. URHEBER & RECHTEÜBERTRAGUNG

Der Makeup Artist ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger Schutzrechte an den von ihm übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von Portfolios, Fotografien, analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen etc. Diese Arbeitsproben des Makeup Artist dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind an den Makeup Artist zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben steht dem Auftraggeber nicht zu.

Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Makeup Artists, urheberrechtliche Nutzungs- rechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen bzw. entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftraggeber erwirbt, soweit nicht anders vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten Materialien und Requisiten.

Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des Auftraggebers werden bereits jetzt in Höhe der zwischen dem Makeup Artist und dem Auftraggeber vereinbarten Honorare sowie etwaig entstehender Honorarnebenkosten und sonstigen Entgelte an den Makeup Artist abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den Makeup Artist abgetretene Forderung von Dritten im eigenen Namen für Rechnung des Makeup Artists einzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei ihm an den Make-up Artist auszuzahlen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit vom Makeup Artist bestrittenen bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen den Makeup Artist zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.

Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung werden vorbehaltlich weitere Schadenersatzansprüche des Honorars in Höhe des fünffachen vereinbarten Honorars fällig.